Mittwoch, 16.04.2025 - 15.31 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Muss ein Arbeitnehmer ein Telefonbuch abschreiben?
Manche Arbeitgeber machen ihren Mitarbeitern das Leben zur Hölle. Das zeigt ein Fall, den das LAG Köln entschieden hat.
Ein Unternehmen hatte einem Kundendienstmitarbeiter die Entgeltzahlung verweigert, weil dieser angeblich weder gearbeitet noch seine Arbeitskraft angeboten hat. Zwar sei der Mitarbeiter im Büro erschienen. Der Anweisung des Betriebsleiters, Firmen, die als Kunden in Betracht kommen könnten, aus dem Telefonbuch herauszuschreiben, sei er aber nicht nachgekommen. Diese Tätigkeit habe man ihm zugewiesen, da man ihm keine andere Arbeit mehr zutraute.
Der Beschäftigte habe die Erfüllung dieser Aufgabe aber verweigert, innerhalb von 1,5 Stunden sei er drei Mal auf die Toilette gegangen. Daher wurde er in seinem Büro eingeschlossen, die Toilette durfte er nur noch in Begleitung des Betriebsleiters aufsuchen. Nachdem der Beschäftigte auf sein Verlangen hin eine schriftliche Arbeitsanweisung bekam, verließ er nach Angaben seines Arbeitgebers unter Beleidigung des Betriebsleiters das Büro.
Das LAG Köln wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß seine Arbeitskraft angeboten hat. Der Arbeitgeber hätte dann seine Mitwirkungspflicht erfüllen müssen. Dieser Pflicht, so das Gericht, wird er „jedoch nicht schon dadurch gerecht, dass er dem Arbeitnehmer irgendeine beliebige Arbeitsanweisung erteilt, sondern die zugewiesene Arbeit muss auch den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprechen und darüber hinaus mit den allgemeinen Regeln des (Arbeits-)Rechts in Einklang stehen.“
Das war hier nicht der Fall. „Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Kundendienstmitarbeiters gehört nicht das teilweise Abschreiben von Telefonbüchern“, führte das Landesarbeitsgericht aus. Und es machte deutlich, dass die Anweisung „ersichtlich schikanösen Charakter“ hatte.
Auch die Vorgaben zu den Toilettengängen waren ein „no go“. Ein Arbeitnehmer muss es sich nicht bieten lassen, im Büro eingeschlossen zu werden und nur unter Begleitung des Betriebsleiters die Toilette aufsuchen zu dürfen.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht