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Dienstag, 06.01.2026 - 17.04 Uhr Zurück zur Übersicht

Versand von Diensteinteilung an dienstfreiem Tag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell entschieden, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern den Arbeitsbeginn am nächsten Arbeitstag auch während der Freizeit per SMS oder WhatsApp mitteilen können. Die Kenntnisnahme solcher Weisungen ist zumutbar und stellt keine Arbeitszeit dar.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, weil er an zwei Tagen nicht rechtzeitig zum Dienst erschienen war, dessen Beginn der Arbeitgeber am arbeitsfreien Vortag per SMS mitgeteilt hatte.

Zunächst hatte der Arbeitgeber versucht, den Arbeitnehmer telefonisch zu erreichen. Als dies nicht gelungen war, wurde der Arbeitnehmer über den Dienstbeginn per SMS informiert.

Da der Arbeitnehmer der Meinung war, an seinem dienstfreien Tag keine Nachrichten des Arbeitgebers lesen zu müssen, erschien er an den beiden Tagen erst 2 Stunden später bei der Arbeit. Der Arbeitgeber hatte die Schicht inzwischen anders besetzt und zog dem Mitarbeiter die Arbeitsstunden von seinem Arbeitskonto ab. Wegen des zweiten versäumten Termins erteilte er dem Arbeitnehmer zudem eine Abmahnung.

Das BAG hat vorliegend eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag angenommen, die Mitteilungen des Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen. Zwar müsse der Arbeitnehmer nicht den gesamten freien Tag erreichbar sein, es sei ausreichend, einmal nach 20:00 Uhr kurz die Nachrichten zu lesen, was der Mitarbeiter sogar noch am Morgen des Diensttages hätte machen können.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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