| Montag, 09.03.2026 - 10.48 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kündigung wegen Beleidigungen in WhatsApp-Gruppe
Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sollte sich inzwischen herumgesprochen haben.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte aktuell über Beleidigungen des Arbeitgebers durch einen Mitarbeiter in einer privaten Chat-Gruppe zu entscheiden. In einer privaten WhatsApp-Gruppe hatte ein Arbeitnehmer diverse Kollegen und auch Vorgesetzte grob beleidigt.
Während des Arbeitsgericht die sodann ausgesprochene fristlose Kündigung noch für unwirksam erachtet hatte, hat das LAG der Berufung des Arbeitgebers stattgegeben und festgestellt, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in den Äußerungen des Arbeitnehmers vorhanden sei. Die Pflichtverletzung sei so gravierend, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war. Der Arbeitnehmer hatte sich in einer sexistischen, gewaltverherrlichenden und menschenverachtenden Weise sowie in beleidigender Form über die Firma und deren Mitarbeiter geäußert.
Aufgrund des Umfangs der WhatsApp-Gruppe konnte sich der Arbeitnehmer auch nicht auf Vertraulichkeit seiner Äußerungen berufen, zumal die Mitglieder der Gruppe häufiger gewechselt haben. Auch eine Abmahnung hielt das LAG nicht für erforderlich, da die Pflichtverletzungen des Klägers so gravierend waren, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen war.
Man sollte also Äußerungen im Internet genauso überdenken, als wenn man diese Äußerungen von Gesicht zu Gesicht tätigen würde.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler