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Keine Lohnfortzahlung bei entzündetem Tattoo
Lässt sich ein Arbeitnehmer ein Tattoo stechen und fällt infolge einer Entzündung der Einstichstelle später krankheitsbedingt aus, so ist diese Erkrankung selbstverschuldet. Der Arbeitgeber muss dann keine Lohnfortzahlung leisten, da bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen (wie z.B. auch bei Schönheitsoperationen) von einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen auszugehen sei, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aktuell entschieden hat.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler