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Kündigung in der Schwangerschaft - was tun?
Schwangere haben bekanntlich einen besonderen Kündigungsschutz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schwangere in Vollzeit, Teilzeit, befristet, in Ausbildung oder Probezeit befindet, denn vom Beginn der Schwangerschaft an bis mindestens vier Monate nach der Entbindung gilt ein absolutes Kündigungverbot.
Damit die Schwangere diesen Schutz genießen kann, muss der Arbeitgeber natürlich von der Schwangerschaft wissen. Sollte er ohne dieses Wissen gekündigt haben, kann er auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informiert werden.
In Einzelfällen kann eine Schwangere diese Mitteilung auch danach noch nachholen, wenn es nicht an ihr lag, dass sie die Frist versäumt hat.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Arbeitsschutzbehörde die Kündigung einer Schwangeren genehmigen, z.B. bei Insolvenz eines Unternehmens, teilweiser Stilllegung des Betriebes oder besonders schweren Pflichtverletzungen der Schwangeren.
Erhält eine Schwangere eine unwirksame Kündigung wegen ihrer Schwangerschaft, muss sie dennoch die 3-Wochen-Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage einhalten. Tut sie das nicht, wird die Kündigung automatisch nach Fristablauf wirksam.
Erhält man während einer Schwangerschaft also eine Kündigung, sollte man unverzüglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler