| Dienstag, 24.03.2026 - 15.37 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Zweifel an Krankschreibung nach Eigenkündigung - kein Gehalt!
Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen aktuell entschieden hat, ist der Beweiswert eine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt.
Der Arbeitnehmer meldete sich im vorliegenden Fall am 12.08.2024 per WhatsApp krank und kündigte an diesem Tag ebenfalls das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 15.09.2024. In der Folgezeit legte er vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die lückenlos vom 12.08. bis 13.09.2024 reichten, also praktisch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 15.09.2024 (14. und 15. September waren ein arbeitsfreies Wochenende)
Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 12.08.2024 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nachdem das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer zunächst noch Recht gegeben hatte, änderte das LAG das Urteil ab und wies die Zahlungsklage des Arbeitnehmers ab.
Das Gericht sah den Beweiswert der AU-Bescheinigungen als erschüttert an, weil der Arbeitnehmer ab dem Tag der Eigenkündigung durchgehend bis zum Ende der Arbeitspflicht arbeitsunfähig geschrieben war. Auch die Zeugenvernehmung der behandelnden Ärztin änderte daran nichts, da die Ärztin mitgeteilt hatte, Folgebescheinigungen seien teilweise von einem Kollegen "auf Zuruf" unterschrieben worden. Dies werte das Gericht als groben Verstoß gegen die AU-Richtlinie, wonach Arbeitsunfähigkeit, auch bei Folgebescheinigungen, grundsätzlich nur nach persönlicher ärztlicher Untersuchung festgestellt werden darf.
Der Arbeitnehmer ging also mit seiner Zahlungsklage leer aus, Gehalt für den Zeitraum zwischen Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses erhielt er nicht.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler