| Montag, 11.05.2026 - 09.58 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Arbeitszeitbetrug und Kündigung
Wenn Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit schummeln, reagieren Arbeitgeber oft hart. Wer Arbeitszeiten falsch erfasst, Pausen verschweigt oder im Homeoffice private Tätigkeiten als Arbeitszeit abrechnet, riskiert eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs. In schweren Fällen darf der Arbeitgeber sogar eine fristlose Kündigung aussprechen.
Arbeitszeitbetrug verletzt die Pflichten des Arbeitnehmers und kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber kann je nach Schwere des Falls ordentlich oder außerordentlich fristlos kündigen.
Eine ordentliche Kündigung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Vorwurf zwar erheblich ist, dem Arbeitgeber aber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zuzumuten bleibt.
Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs kommt nur bei besonders schweren Fällen in Betracht. Dann muss dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar sein.
Arbeitsgerichte sehen vorsätzlich falsche Arbeitszeitangaben grundsätzlich als schweren Vertrauensbruch an. Das gilt besonders, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeit selbst erfassen darf und der Arbeitgeber deshalb auf ehrliche Angaben angewiesen ist.
So hat das LAG Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine fristlose Kündigung dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für etwa 10 Minuten ein Café besucht hat, ohne sich auszustempeln. Entscheidend war nicht allein die kurze Kaffeepause, das Gericht stellte vor allem darauf ab, dass der Arbeitnehmer die Pause nicht erfasst hatte und den Vorgang anschließend auch leugnete. Dadurch war das Vertrauen des Arbeitgebers nicht mehr vorhanden und für ihn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Im Homeoffice gelten dieselben Grundsätze wie im Betrieb. Das Homeoffice ist kein rechtsfreier Raum. Arbeitnehmer müssen auch zu Hause die vereinbarte Arbeitszeit leisten und korrekt erfassen.
Kürzere Unterbrechungen, etwa der Gang zur Toilette oder ein kurzer Griff zur Kaffeemaschine, begründen noch keinen Arbeitszeitbetrug. Problematisch wird es, wenn der Arbeitnehmer erhebliche private Zeiten als Arbeitszeit behandelt oder den Arbeitgeber bewusst über seine Tätigkeit täuscht.
Gerade im Homeoffice fällt der Nachweis oft schwerer. Der Arbeitgeber darf die häusliche Privatsphäre des Arbeitnehmers nicht beliebig kontrollieren. Er kann aber bei konkretem Verdacht zulässige Beweismittel nutzen, etwa Arbeitszeitdaten, Systemprotokolle, Arbeitsergebnisse, Kommunikationsverläufe oder Zeugenaussagen.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler