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Entblößung auf der Baustelle: Fristlose Kündigung?
Ein Arbeitnehmer entblößt vor den Augen der Kollegen seine Genitalien und tut obendrein so, als würde er ins Auto eines Kollegen urinieren. Dabei berührt er mit seinem Gemächt auch die Innentür des Fahrzeugs. Man sollte meinen, dass ein solches Verhalten die fristlose Kündigung rechtfertigen würde, oder?
Nicht unbedingt, entschied aktuell das Arbeitsgericht Weiden. Objektiv betrachtet wäre ein solches Gebaren eines Angestellten natürlich unzumutbar. Aber in bestimmten Situationen könnte man auch von mildernden Umständen sprechen und den Verstoß als weniger schwer einstufen.
Und was waren die mildernden Umstände in diesem Fall? Alle Beteiligten – sowohl der gekündigte Arbeitnehmer als auch sämtliche Zeugen – waren in der Baubranche tätig. Und in dieser herrsche eben schon mal ein “rauerer Umgangston”, wie das Arbeitsgericht argumentierte. Immerhin hätten die anwesenden Zeugen sogar gelacht und der Arbeitnehmer war ja auch schon seit über vier Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Aufgrund dieser Faktoren befand das Gericht eine fristlose Kündigung als unverhältnismäßig und deutete sie in eine ordentliche Kündigung um. Seinen Arbeitsplatz ist der "Spaßvogel" aber dennoch los.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler