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Montag, 08.06.2026 - 09.08 Uhr Zurück zur Übersicht

Arbeitgeber darf Homeoffice nicht ohne sachlichen Grund entziehen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass Arbeitgeber eine bestehende Homeoffice-Regelung nicht ohne nachvollziehbare Gründe aufheben dürfen. Der Entzug von Home-Office kann im Einzelfall sogar rechtswidrig sein.

Im zu entscheidenden Fall arbeitete ein Mitarbeiter mehrere Jahre hinweg regelmäßig zu 50 % im Home-Office. Plötzlich ordnete der Arbeitgeber jedoch die vollständige Rückkehr ins Büro an und begründe dies mit angeblichen Kommunikations- und Organisationsproblemen. Der Arbeitnehmer hielt diese Argumente nicht für nachvollziehbar und klagte gegen die Anweisung.

Grundsätzlich besteht in Deutschland kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Home-Office, jedoch können Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einer langjährigen betrieblichen Praxis Anspruch auf Home-Office haben. Auch wenn kein ausdrücklicher Anspruch besteht, dürfen Arbeitgeber Homeoffice-Regelungen nicht beliebig aufheben. Das Gericht stellte klar, dass Weisungen zum Arbeitsort den Anforderungen des sog. "billigen Ermessens" nach § 106 Gewerbeordnung entsprechen müssen. Arbeitgeber müssen die Interessen des Unternehmens und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen gegeneinander abwägen.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Arbeitgeber vorliegend nicht ausreichend darlegen, weshalb die vollständige Präsenzpflicht erforderlich war. Es fehlten insbesondere Nachweise dafür, welche Probleme tatsächlich bestanden haben sollen und weshalb diese Probleme durch die Anwesenheit des Mitarbeiters gelöst werden sollten. Erschwerend kam hinzu, dass andere Projektbeteiligte weiterhin im Home-Office arbeiten durften. Das Gericht bewertete die Weisung deshalb als ermessensfehlerhaft und damit als unwirksam.

Die Entscheidung bedeutet für Arbeitnehmer, dass ein Arbeitgeber Home-Office nicht ohne nachvollziehbare Gründe entziehen darf und die Anordnung einer Rückkehr ins Büro gerichtlich überprüft werden kann. Arbeitgeber müssen ihre Entscheidung sachlich begründen und dokumentieren. Pauschale Aussagen zur Verbesserung der Zusammenarbeit reichen regelmäßig nicht aus.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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