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Folgen einer "erschlichenen" AU-Bescheinigung
Ein Arbeitnehmer wollte Urlaub nehmen, was der Arbeitgeber jedoch nicht genehmigte. Bereits in den Jahren zuvor war der Arbeitnehmer unmittelbar vor oder nach dem genehmigten Jahresurlaub durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgefallen.
Auch dieses Mal suchte der Kläger die "Flucht in die Krankheit". Im Prozess musste er zugeben, dass er zwar einen Arzt aufgesucht hatte, dieser hatte ihn aber nicht untersucht, sondern nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Die Kündigung des Arbeitgebers war wirksam, der Arbeitnehmer hatte somit seinen Arbeitsplatz verloren. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attestes der Arbeit fernbleibt, obwohl er in Wahrheit nicht arbeitsunfähig ist und es sich daher nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt.
Vorliegend hatte der Kläger nach Ansicht des Gerichts sogar mit gesteigerter krimineller Energie gehandelt, indem er selbst im Prozess und angesichts des anwesenden Arztes behauptet hatte, dass dieser ihn untersucht habe. Nach insoweit richtiger Auffassung des Arbeitsgerichts war damit jegliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages gestört, so dass die fristlose Kündigung des Arbeitgebers erfolgreich war.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler