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Freitag, 07.03.2008 - 10.06 Uhr Zurück zur Übersicht

Auch kurze Raucherpausen müssen gestempelt werden!

Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat soeben entschieden, dass auch kurze Zigarettenpausen von weniger als fünf Minuten von Arbeitnehmern mit der Stechuhr erfasst werden müssen.

Hält sich ein Mitarbeiter nicht an die entsprechenden Regeln, die der Arbeitgeber natürlich deutlich und unmissverständlich vorgeben muss, riskiert er die Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges. Der langjährige Mitarbeiter hatte mehrmals vor dem Firmengebäude geraucht, ohne zuvor an die Stechuhr zu gehen. Vor Gericht argumentierte er mit seiner langjährigen Unternehmenszugehörigkeit und unklaren Regelungen im Betrieb.

Er musste jedoch zugeben, von der Geschäftsführung mehrfach in Betriebsversammlungen auf die „Stechpflicht“ bei kurzen Pausen hingewiesen worden zu sein. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts kommt dieser Rechtslage besonders in Anbetracht des neuen Nichtraucherschutzgesetzes gesteigerte Bedeutung zu. Nach einem eindeutigen Hinweis der Geschäftsleitung brauche es deshalb auch keine Abmahnung mehr.

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