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Freitag, 20.02.2015 - 16.23 Uhr Zurück zur Übersicht

Zeugnisanspruch nur mit der Note „befriedigend“

Wie das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden hat, hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „befriedigend“. Beansprucht er eine bessere Beurteilung, muss er beweisen, dass er eine überdurchschnittliche Leistung erbracht hat. Ebenso muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittlich gearbeitet hat, wenn er eine schlechtere Bewertung geben möchte.
Mit diesem Urteil hat das BAG insbesondere der neueren Rechtsprechung in Berlin eine Absage erteilt, wonach der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Bewertung mit „gut“ verlangen könne und der Arbeitgeber eine schlechtere Leistung beweisen müsse.

Autor: RA Jürgen Mähler

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