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Dienstag, 03.09.2024 - 10.18 Uhr Zurück zur Übersicht

Urlaubssperre zwischen Weih­nachten und Neujahr?

Nicht selten müssen bei vielen Unternehmen zum Ende des Jahres Projekte fertig werden, z.B. haben Anwalts­kanzleien oder Steuerberater Fristen zu beachten, die oft zum Ende des Jahres enden. Ist der Arbeitgeber daher berechtigt, eine Urlaubs­sperre zwischen Weihnachten und Neujahr zu verhängen?
Für die Verhängung einer Urlaubs­sperre benötigt der Arbeitgeber einen dringenden betrieblichen Grund. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundes­urlaubs­gesetzes. Danach sind die Urlaubs­wünsche eines Arbeit­nehmers nicht zu berücksichtigen, wenn dringende betrieb­liche Belange entgegen­stehen. Der Arbeitgeber kann daher nicht einfach so beschließen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss.
Die Gründe des Arbeitgebers für die Urlaubssperre müssen also dringend sein und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erholung überwiegen. Ein dringender Grund kann sich aus erhöhtem Personalbedarf ergeben (Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel, Erntezeit in der Lebensmittelproduktion, unerwartet hohes Auftragsvolumen etc.), wichtige geschäftliche Fristen, die nicht verschiebbar sind, bestimmte Krisensituationen (z.B. um die Insolvenz eines Unternehmens abzuwenden) oder auch Personalmangel aufgrund einer Krankheitswelle.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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