Freitag, 31.03.2023 - 10.09 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kündigung bei Zuspätkommen
Kommen Mitarbeiter mehrfach zu spät zur Arbeit, riskieren sie im schlimmsten Fall eine Kündigung. Der Kündigung müssen dabei aber mehrere Abmahnungen vorausgehen. Über einen besonders gelagerten Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln kürzlich zu entscheiden.
Ein Mitarbeiter hatte an einem Tag drei Abmahnungen erhalten, die jeweils den Vorwurf einer verspäteten Arbeitsaufnahme an drei verschiedenen Tagen betrafen. Nachdem er sich einige Wochen später noch einmal um 30 Minuten verspätet hatte, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus.
Das LAG wies darauf hin, dass eine Kündigung wegen Verspätungen grundsätzlich möglich sei, wenn ein Arbeitnehmer sein Verhalten trotz mehrerer vorher ausgesprochener Abmahnungen nicht geändert hat, im vorliegenden Fall wurde dem Arbeitgeber jedoch zum Verhängnis, dass er die Abmahnungen für die ersten drei Verspätungen an einem Tag übergeben hatte. Das LAG wies darauf hin, dass die drei Abmahnungen am selben Tag übergeben wurden und daher bezüglich ihrer Warmfunktion einer Abmahnung entsprechen, so dass der Arbeitgeber auch wegen der verhältnismäßig geringen Schwere der Pflichtverletzungen statt einer Kündigung vorher noch eine weitere Abmahnung hätte aussprechen müssen.
Der Arbeitnehmer konnte somit seinen Arbeitsplatz behalten, wobei für ihn zu hoffen ist, dass er sich danach keine Verspätungen mehr geleistet hat.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht