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Montag, 15.07.2024 - 11.28 Uhr Zurück zur Übersicht

Krank im Urlaub - Was passiert mit den Urlaubstagen?

Nicht wenige Arbeitnehmer freuen sich alljährlich auf ihren wohlverdienten Jahresurlaub. Umso bitterer ist es, wenn man während des Urlaubs krank wird und sich nunmehr mit Grippe oder Beinbruch herumschlagen muss. Es stellt sich dann die berechtigte Frage, was passiert nun eigentlich mit den Urlaubstagen, die man nicht richtig genießen kann. Hat man als Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf neuen Urlaub?
Wer während des Urlaubs krank wird, muss sich aber nicht allzu viele Gedanken über vertane Urlaubszeit machen. Denn nach § 9 Bundesurlaubsgesetz werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des bereits genehmigten Urlaubs erkrankt und diese Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber meldet. Dann verfallen die genommenen Urlaubstage nicht, sondern bleiben in Höhe der Krankheitstage bestehen. Sie können daher neu genommen und gewährt werden.
Möchte der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behalten und Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten, muss er diesem seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schnellst möglich mitteilen. Zudem sollte man einen Arzt aufsuchen und sich ein ärztliches Attest geben lassen. Dies kann auch ein Arzt am Urlaubsort sein. Es sollte nur darauf geachtet werden, dass durch das Attest die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird und der Zeitraum der Erkrankung zu entnehmen ist. Auch wenn es mittlerweile in Deutschland die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt, die sich der Arbeitgeber von der Krankenkasse besorgen muss, ist es immer ratsam, dem Arbeitgeber das Attest in Kopie zuzuschicken. Wer dies tut, ist auf der sicheren Seite.
Aber Vorsicht:
Das heißt jedoch nicht, dass sich der Urlaub automatisch um die Anzahl der Krankentage über den ursprünglich beantragten Zeitraum hinaus verlängert. Erfolgt die Gesundung erst nach dem ursprünglich beantragten Urlaubszeitraum, muss der Arbeitnehmer, sofern er noch Urlaub haben möchte, diesen neu beim Arbeitgeber beantragen.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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