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Montag, 21.07.2025 - 14.32 Uhr Zurück zur Übersicht

Anspruch auf Resturlaub bei Kündigung oder längerer Krankheit?

Was geschieht mit dem verbleibenden Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet – sei es durch eigene Kündigung, eine Entlassung durch den Arbeitgeber oder krankheitsbedingt? Kann dieser Resturlaub ausgezahlt werden?
Grundsätzlich ist Urlaub zur Erholung gedacht und soll tatsächlich genommen werden. Ist das jedoch aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber den Urlaub finanziell abgelten, sog. Urlaubsabgeltungsanspruch.

Das gilt insbesondere, wenn die verbleibenden Urlaubstage wegen einer Kündigung nicht mehr genommen werden konnten, der Arbeitnehmer bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war, eine Langzeiterkrankung in eine Rente übergeht oder der Arbeitnehmer verstirbt. In Letzterem Fall steht die Urlaubsabgeltung den Erben zu.

Zu beachten ist dabei, dass der Urlaubsanspruch auch bei längerer Krankheit nicht automatisch erlischt. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben dies in mehreren Urteilen zu Gunsten von Arbeitnehmern klargestellt.
Nach dieser Rechtsprechung verfällt nicht genommener Urlaub auch nicht automatisch am Jahresende bzw. spätestens am 31. März des Folgejahres. Das gilt nur, wenn der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachgekommen ist und seine Mitarbeiter klar, vollständig und rechtzeitig darauf hinweist, wie viel Urlaub noch besteht, bis wann er genommen werden muss und dass er bei Untätigkeit verfällt.Erfolgt dieser Hinweis nicht, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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