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Freitag, 01.08.2025 - 12.09 Uhr Zurück zur Übersicht

Krank durch Tattoo: Keine Entgeltfortzahlung!

Tätowierungen sind in heutiger Zeit auch im Berufsleben weitgehend akzeptiert.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hatte in einem aktuellen Urteil vom 22.05.2025 darüber zu entscheiden, ob jemand, der sich freiwillig tätowieren lässt, das Risiko möglicher gesundheitlicher Folgen selber tragen muss.

Im zu entscheidenden Fall ließ sich eine Mitarbeiterin ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz darauf entzündete sich die Haut, die Frau wurde deshalb für mehrere Tage krankgeschrieben. Der Arbeitgeber verweigerte für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung mit dem Argument, wer sich tätowieren lasse, billige in eine Körperverletzung ein. Eine daraus folgende Infektion gehöre nicht zum allgemeinen Krankheitsrisiko, das der Arbeitgeber finanziell tragen müsse.

Das LAG folgte der Ansicht des Arbeitgebers. Die Mitarbeiterin habe ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, so dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfalle. Wer mit einer Tätowierung ein Infektionsrisiko bewusst eingehe, begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse.

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