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Wann muss Weihnachtsgeld bei Kündigung zurückgezahlt werden?
Ob Weihnachtsgeld nach einer Kündigung zurückgezahlt werden muss, hängt vom Zweck der Zahlung, der Rückzahlungsklausel und dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters ab. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen bereits verdienter Vergütung und einer reinen Treueprämie. Hier erfahren Sie, welche Regeln bei Eigenkündigung, Arbeitgeberkündigung und einem Aufhebungsvertrag gelten.
Belohnt die Zahlung bereits erbrachte Arbeitsleistung, kann dieser verdiente Lohn grundsätzlich nicht wieder zurückgefordert werden. Honoriert das Weihnachtsgeld aber ausschließlich die Betriebszugehörigkeit, kann der Arbeitgeber die Zahlung davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortbesteht.
Häufig soll Weihnachtsgeld beides belohnen: Die geleistete Arbeit und die Treue zum Unternehmen. Dann hat die Zahlung einen sogenannten Mischcharakter. Arbeitgeber dürfen das Weihnachtsgeld auch in diesem Fall in aller Regel nicht zurückfordern (BAG, Urt. v. 18.01.2012, Az. 10 AZR 612/10).
Für die Bestimmung des Zahlungszwecks ist die gesamte Vereinbarung entscheidend. Wird die Sonderzahlung für Monate ohne Vergütungsanspruch anteilig gekürzt, spricht das für einen Entgeltcharakter. Eine Rückzahlungsklausel zeigt zwar, dass der Arbeitgeber die weitere Betriebstreue fördern will, sie macht die Zahlung aber allein noch nicht zur reinen Treueprämie (BAG, Urt. v. 02.07.2025, 10 AZR 162/24).
Auch bei einer reinen Treueprämie braucht der Arbeitgeber eine wirksame Grundlage für die Rückforderung. Der bloße Hinweis „freiwillige Zahlung“ begründet keine Pflicht, das Geld bei Kündigung zurückzugeben.
Wann der Arbeitnehmer kündigen sollte, um das Weihnachtsgeld zu behalten, ist individuell unterschiedlich. Zunächst sollte geprüft werden, ob die Rückzahlungsklausel überhaupt wirksam ist. Vergütet das Weihnachtsgeld auch geleistete Arbeit, muss man wegen einer unwirksamen Rückzahlungsklausel nicht bis zum nächsten Frühjahr im Unternehmen bleiben.
Auch für reine Treueprämien, die am Jahresende gezahlt werden, hat die Rechtsprechung Obergrenzen entwickelt.
Bei einer Prämie bis 100,00 € besteht regelmäßig keine Bindung durch eine Rückzahlungsklausel, bei einer Prämie über 100,00 € bis zu einem Monatsgehalt darf die Rückzahlungsklausel höchstens ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März des Folgejahres vorsehen. Eine längere Bindung kann zulässig sein bei einer Prämie zwischen einem und zwei Monatsgehältern, jedoch grundsätzlich nicht über den 30. Juni des Folgejahres hinaus. Bei einer Prämie von über zwei Monatsgehältern ist eine gesonderte Prüfung notwendig, da sich die vorstehenden Grenzen nicht pauschal übertragen lassen.
Wenn Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zurückfordert, sollten Sie die konkrete Vertragsgrundlage und eine nachvollziehbare Abrechnung anfordern. Prüfen Sie dann Zahlungszweck, Klausel, Kündigungsgrund und Beendigungsdatum zusammen. Sichern Sie Arbeitsvertrag, Nachträge, Abrechnungen und Kündigung.
Halten Sie die Forderung für unberechtigt, widersprechen Sie begründet und nachweisbar. Bei einem Gehaltsabzug müssen Sie zusätzlich den offenen Lohn geltend machen. Dafür können kurze vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen laufen. Wollen Sie auch eine Arbeitgeberkündigung angreifen, beachten Sie die gesonderte Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.
Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Sie bei all diesen Schritten beraten und unterstützen. Wir prüfen für Sie, welche Regeln für Ihr Weihnachtsgeld gelten und ob die Rückforderung berechtigt ist. Lassen Sie Ihre Klausel und Abrechnung prüfen, bevor Sie zahlen oder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler